UNO Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNO-BRK)

Menschen mit Behinderungen bestimmen selbst über ihr Leben, haben an der Gesellschaft teil und haben die vollen Chancen, sich zu entwickeln. 182 Staaten haben sich verpflichtet, diese Ziele zu verfolgen. Dazu haben sie die UNO Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNO-BRK) unterzeichnet. Zu ihnen gehört auch die Schweiz.

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    UNO-Behinderten-Rechts-Konvention

    Kennen Sie die UNOBehinderten-Rechts-Konvention?
    Die Abkürzung ist: UNO-BRK.

    Die UNO-BRK ist ein Abkommen.
    Das ist wie eine Vereinbarung.
    Das Abkommen enthält Ziele und Regeln.

    182 Länder haben dem Abkommen zugestimmt.
    Diese Länder verfolgen die Ziele von diesem Abkommen.
    Sie halten sich an dieselben Regeln.
    Die Schweiz hat dem Abkommen 2014 zugestimmt.

    Was will die UNO-BRK?
    Die UNO-BRK fordert Menschen-Rechte für Menschen mit Behinderung.

     

    Die UNO-BRK hat 3 Haupt-Ziele:

    1. Ziel: Gleichstellung

    Alle Menschen haben dieselben Rechte und die gleichen Möglichkeiten.
    Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung

    2. Ziel: Zugänglichkeit

    Zugänglichkeit heisst,
    dass öffentliche Orte für alle Menschen zugänglich und offen sind.
    Zum Beispiel Bahnhöfe und Busse,
    Schulen und Sportanlagen,
    Spitäler und Behörden.
    Auch private Angebote sind zugänglich.
    Also Restaurants und Kinos.
    Auch Informationen sind für alle Menschen zugänglich.
    Die Informationen sind verständlich.

    3. Ziel: Teilhabe

    Menschen mit einer Behinderung können aktiv
    an der Gesellschaft teilnehmen.
    Sie können ihre Bedürfnisse und Wünsche äussern.
    Die Behörden hören auf die Bedürfnisse und Wünsche von Menschen mit Behinderungen.

     

    Die UNO-BRK enthält viele Regeln.
    Die Regeln sind in Artikel unterteilt.
    Gesetze und Abkommen sind immer nach Artikeln unterteilt.

    Besonders wichtige Artikel sind:

    Artikel 19: Selbständig leben und mitwirken
    Wie, wo und mit wem lebe ich?
    Menschen mit einer Behinderung entscheiden das selbst.
    Für das selbständige Leben bekommen sie Unterstützung.

    Artikel 24: Inklusive Bildung
    Inklusiv bedeutet, alle Menschen werden gleich behandelt
    und haben die gleichen Rechte.
    Alle Menschen können an der Gesellschaft teilnehmen.
    Menschen mit einer Behinderung haben ein Recht auf inklusive Bildung.

    Das heisst:
    Sie werden nicht ausgeschlossen.
    Kinder mit einer Behinderung können in die gleiche Schule wie Kinder ohne Behinderung gehen.
    Und es gibt Angebote für Erwachsene mit und ohne Behinderung.
    Die Schulen und Angebote unterstützen die Fähigkeiten der Menschen mit Beeinträchtigungen.
    Alle Menschen können so besser an der Gesellschaft teilnehmen.

    Artikel 27: Arbeit und Beschäftigung
    Menschen mit einer Behinderung haben ein Recht auf Arbeit.
    Sie arbeiten mit Menschen ohne Behinderung in einem Unternehmen.
    Die Arbeits-Welt begegnet Menschen mit einer Behinderung offen.
    Der Arbeits-Ort ist gut zugänglich.
    Menschen mit einer Behinderung gehören zur Arbeits-Welt.

     

    Wer kontrolliert das?

    Befolgen die 182 Länder und die Schweiz die UNO-BRK?
    Halten diese Länder die Regeln ein?
    18 Personen kontrollieren das.
    Diese 18 Personen sind Teil von einem Ausschuss.
    Die meisten haben selbst eine Behinderung.

    Der Ausschuss hat im März 2022 die Schweiz kontrolliert.
    Der Ausschuss hat gesagt:
    Die Schweiz verletzt in vielen Bereichen die Rechte von
    Menschen mit einer Behinderung.

    Und der Ausschuss sagt:
    Die Schweiz braucht deshalb einen nationalen Plan.
    Den Plan nennt man Aktions-Plan.
    Das bedeutet:
    Die ganze Schweiz arbeitet an den gleichen Zielen.
    Alle müssen dafür zusammenarbeiten.

Sechs junge Menschen stehen auf dem Rasen vor dem UNO-Sitz in Genf.
Alle öffentlichen Orte müssen für alle Menschen zugänglich sein, auch der UNO-Sitz in Genf.

UNO-Konvention

Seit 2014 ist die UNO Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNO-BRK) in der Schweiz in Kraft. Auf dem Weg zu Gleichstellung, Zugänglichkeit und Teilhabe gibt es noch viel zu tun.

Die UNO-Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK) erklärt die allgemeinen Menschenrechte für die besondere Situation von Menschen mit Behinderungen. Die UNO-BRK gibt drei allgemeine Ziele vor:

  • Gleichstellung: Menschen mit Behinderungen verfügen über dieselben Rechte wie Menschen ohne Behinderung und werden nicht aufgrund ihrer Beeinträchtigung benachteiligt.
  • Zugänglichkeit: Alle öffentlichen Orte sind für alle Menschen zugänglich, alle wichtigen Informationen sind für alle Menschen wahrnehmbar und verständlich.
  • Teilhabe: Menschen mit Behinderungen sind Teil der Gesellschaft und können ihre Fähigkeiten, Anliegen und Bedürfnisse einbringen.
Eine Frau und vier Männer im UNO-Gebäude in Genf.
In der Schweiz ist die UNO-BRK seit 2014 in Kraft und Teil des schweizerischen Rechts.

Weiter beinhaltet die UNO-BRK viele spezifischen Rechte. Für Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung sind einige Artikel besonders wichtig:

  • Art. 19: Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft: Menschen mit Behinderungen haben das Recht zu entscheiden, wie, wo und mit wem sie leben. Sie haben das Recht auf Unterstützung, damit sie selbständig leben können.
  • Art. 24: Bildung: Menschen mit Behinderung haben Anrecht auf integrative Bildung, die ihre Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringt und sie zur Teilhabe an der Gesellschaft befähigt.
  • Art. 27: Arbeit und Beschäftigung: Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf die Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt selbst durch Arbeit zu verdienen. Sie können ihre Arbeit in einem offenen, integrativen und zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld wählen.
  • Art. 28: Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz: Menschen mit Behinderungen erhalten ausreichende Unterstützung zu einem angemessenen Lebensstandard und zur Verbesserung ihrer Lebensbedingungen.
Mehrere Personen sitzen an langen Konferenztischen.
Aufgrund des Staatenberichts des Bundes und des Berichts der Zivilgesellschaft überprüft der Ausschuss die Umsetzung der UNO-BRK in der Schweiz.
  • Art. 29: Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben: Menschen mit Behinderungen können am politischen und öffentlichen Leben teilhaben und dürfen nicht von Wahlen und Abstimmungen ausgeschlossen werden. Politische Informationen müssen zugänglich und leicht zu verstehen sein.

 

Bei allen Punkten besteht in der Schweiz noch viel Handlungsbedarf. Die meisten Erwachsenen mit kognitiver Beeinträchtigung können ihren Wohnort und ihre Wohnform nicht frei wählen.

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Kinder mit kognitiver Beeinträchtigung besuchen oft Sonderschulen.

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Informationen zu Wahlen und Abstimmungen sind meistens sehr kompliziert. insieme setzt sich dafür ein, dass die Schweiz die Vorgaben der UNO-BRK umsetzt.

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Die UNO-BRK in der Schweiz

Die Behindertenrechtskonvention ist ein Vertrag zwischen 182 Ländern. Der UNO-Ausschuss zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen überwacht, wie gut die Länder die UNO-BRK einhalten. Der Ausschuss besteht aus 18 Personen, von denen die meisten selbst eine Behinderung haben. Robert Martin vertritt Neuseeland und hat eine kognitive Beeinträchtigung. Seit 2019 vertritt der Basler Rechtsprofessor Markus Schefer die Schweiz.

Ein schlechtes Zeugnis für die Schweiz

Nach eingehender Prüfung im März 2022 kommt der Ausschuss zu einem ernüchternden Ergebnis: Die Schweiz verletzt in vielen Bereichen die Rechte von Menschen mit einer Behinderung, und die von der Konvention geforderte Inklusion wird auf allen Staatsebenen und in der Gesellschaft noch zu wenig gelebt. Daher empfiehlt der Ausschuss der Schweiz, eine Gesamtstrategie zu erarbeiten, wie die UNO-BRK umgesetzt werden soll. Denn es besteht in allen Lebensbereichen von Menschen mit einer Behinderung Handlungsbedarf: Es braucht mehr Unterstützung beim privaten Wohnen, Kinder mit einer Behinderung sollen in die Regelklasse gehen können, und der Zugang zum ersten Arbeitsmarkt muss auch für Menschen mit einer Behinderung offen sein.

Es braucht einen Plan für die Umsetzung

Um die in der UNO-BRK beschriebene Vision einer inklusiven Gesellschaft zu erreichen und die Empfehlungen des Ausschusses umsetzen zu können, braucht es einen nationalen Aktionsplan. Nur so kann sichergestellt werden, dass sich die Schweiz auf den Weg macht und den Bedürfnissen und Anliegen von Menschen mit einer Behinderung jederzeit Rechnung trägt. Der Übergang vom institutionellen Wohnen hin zu privatem Wohnen mit Unterstützung und vom Arbeiten in der Werkstatt zu einem inklusiven Arbeitsmarkt sind grosse und wichtige Schritte, welche eine gute Planung verlangen.

Das Fakultativprotokoll fehlt noch

Zur UNO-BRK gibt es ein zusätzliches «Fakultativprotokoll». Das ist ein Zusatz zur eigentlichen Konvention, der er es möglich macht, dass Personen und Organisationen an den UNO-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen gelangen und Beschwerden einreichen können. Die Schweiz hat dieses Fakultativprotokoll bis jetzt nicht unterzeichnet. Eine Petition fordert, dass dies sofort nachgeholt wird: www.zurecht.ch