Bei urteilsfähigen behinderten Personen ist dem Wunsch nach der vorgeschlagenen Beistandsperson zu entsprechen! Der Bezirksrat von Winterthur hat im Dezember 2014 ein interessantes Urteil gefällt: Dem Wunsch eines jungen Mannes mit Trisomie21 wird entsprochen. Seine Mutter soll als Beiständin eingesetzt werden.
Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wollte vorgängig für den 18-Jährigen einen Berufsbeistand einsetzen. Dies, obwohl der junge Mann ausdrücklich und wiederholt forderte, dass seine Mutter Beiständin werde und er weiterhin bei seiner Mutter und seinem Stiefvater leben dürfe.
Die KESB argumentierte jedoch, aufgrund seiner Gutmütigkeit bestehe die Gefahr, dass er sich manipulieren lasse. Sie zweifelte, ob seine Äusserungen tatsächlich dem freien Willen entsprächen oder ob er nicht beeinflusst worden sei. Deshalb folgte sie seinem Wunsch nicht und setzte einen Berufsbeistand ein.
Wünsche der betroffenen Person sind zu berücksichtigen
Mit einer Beschwerde wehrte sich der junge Mann gegen diesen Entscheid und machte sein Vorschlagsrecht nach Art. 401 ZGB geltend. Dieser Artikel lautet: «Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist. Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen.»
Beschwerde gutgeheissen
Der Bezirksrat gab dem jungen Mann nun Recht. Er stellte fest, dass dieser sowohl für die Mandatierung eines Anwaltes als auch für die Frage, wer die Beistandschaft führen soll, urteilsfähig sei. Er stützte sich dabei auf einen ärztlichen Bericht, wonach der junge Mann mit Trisomie21 sich «über situative und für das Leben wichtige Zusammenhänge adäquat äussern» könne. Es könne daher nicht angehen, ohne triftigen Grund den klaren Wunsch des Mannes bezüglich seiner Beistandsperson zu übergehen. Zudem sah der Bezirksrat die Mutter als geeignet an, die Beistandschaft zu führen, und hiess die Beschwerde daher gut.
insieme begrüsst diesen Entscheid, da er das Selbstbestimmungsrecht der behinderten Person schützt.