Das Bundesgericht bestätigt: Der Abbruch der Sonderschulbildung einer jungen Frau mit Behinderung unter 20 Jahren ist diskriminierend.
In einem erfreulichen Grundsatzurteil hiess das Bundesgericht die Beschwerde einer Mutter einer jungen Frau mit Zerebralparese gut. Die Mutter kontaktierte die Abteilung Gleichstellung von Inclusion Handicap, nachdem ihrer Tochter eine Verlängerung der Schulbildung nach Erreichen ihrer Volljährigkeit in einem privaten, subventionierten Sonderschulheim verweigert worden war.
Anspruch bis zum 20. Altersjahr
Im Rahmen des Rechts auf Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen garantiert die Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat) den Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr.
Wird die Schulung einer Person mit Behinderungen mit der Begründung vorzeitig abgebrochen, dass ihre Entwicklung ungenügend sei oder sie keine Aussichten auf spätere Beschäftigungsmöglichkeiten habe, gilt dies als diskriminierend.
Mitteilung von Inclusion Handicap