Berufsbildung: Lichtblicke!

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Einer jungen Frau mit Behinderung das zweite Jahr einer IV-Anlehre zu verweigern, ist gesetzeswidrig. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Und spricht damit auch stärker beeinträchtigten Jugendlichen das Recht auf eine zweijährige IV-Anlehre zu.

Für insieme Schweiz ist der Bundesgerichtsentscheid ein Lichtblick. Gegen Einschränkungen bei der Berufsbildung setzt sich insieme seit langem ein und hat 2011 zusammen mit Procap Schweiz und der Vereinigung Cerebral die Petition „Berufsbildung für alle“ mit über 100’000 Unterschriften eingereicht.

Beschwerde stattgegeben

Das Bundesgericht gab einer jungen Frau mit Trisomie 21 Recht. Diese hatte mit Unterstützung des Procap-Rechtsdienstes eine Beschwerde eingereicht, weil ihr die Invalidenversicherung (IV) das zweite Jahr ihrer IV-Anlehre nicht bewilligt hatte. Das basellandschaftliche Kantonsgericht hiess im Mai 2015 die Beschwerde gut. Die IV-Stelle Basel-Landschaft zog daraufhin das kantonale Urteil ans Bundesgericht weiter.

Gesetzeswidrige IV-Praxis

Das Bundesgericht hat nun in seinem Urteil die Beschwerde der IV-Stelle Basel-Landschaft abgewiesen. Der Anspruch auf eine zweijährige Lehre dürfe nicht mit der Begründung eingeschränkt werden, es bestünden keine guten Aussichten auf eine spätere Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt. Das entsprechende Rundschreiben Nr. 299 der IV sei deswegen gesetzeswidrig. Die junge Frau hat nun Anspruch auf ein zweites Ausbildungsjahr der IV-Anlehre.

Abgewiesene erhalten neue Chance

Bereits hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf den Bundesgerichtsentscheid reagiert. Es hebt das Rundschreiben 299 der IV mit sofortiger Wirkung auf. In einer Pressemitteilung hält das BSV fest: „Versicherte, denen seit Inkraftsetzung des Rundschreibens (Ende Mai 2011) keine zweijährige niederschwellige Ausbildung zugesprochen wurde (abgeschlossene Bearbeitung), können sich bei der IV-Stelle wieder anmelden, damit ihr Anspruch erneut geprüft wird“.

Besondere Förderung anerkannt

insieme ist sehr erfreut, dass nun auch für stärker beeinträchtigte Jugendliche die Berufsbildung nicht mehr eingeschränkt werden darf. Gerade diese Jugendlichen sind auf eine besondere Förderung angewiesen. Alle Jugendlichen, auch wenn sie schwerer beeinträchtigt und in einem geschützten Bereich tätig sein werden, müssen Anspruch auf eine gute Berufsausbildung haben.