Prävention und Grenzverletzung

Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung sind besonders gefährdet, Opfer von sexueller oder körperlicher Gewalt zu werden. Aufgrund ihres Unterstützungsbedarfs entsteht ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis, welches Übergriffe begünstigt. Umso wichtiger sind Präventionsmassnahmen bei Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung, den Angehörigen und Betreuungspersonen.

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    Schutz vor unerwünschten Berührungen

     

    Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung

    sind oft von der Unterstützung von anderen Menschen abhängig.

    Manchmal auch bei der Körperpflege.

    Zum Beispiel:

    Eine Betreuerin fasst eine Klientin

    zum Waschen regelmässig an den Geschlechts-Teilen an.

    Die Klientin mag das nicht.

    Sie hat sich aber daran gewöhnt.

     

    Aber vielleicht ist die Betreuerin einmal krank.

    Und ein Betreuer macht das.

    Der Klientin ist dabei nicht wohl.

    Sie traut sich aber nicht, etwas zu sagen.

     

    Oft geht alles gut.

    Der Betreuer nutzt dies vielleicht aus:

    Er möchte die Klientin nackt fotografieren.

    Oder: Er möchte die Klientin nackt umarmen.

    Oder: Er möchte, dass die Klientin ihn am Penis berührt.

    Alle diese Sachen sind sehr schlimm. Sie sind verboten.

    Diese Sachen heissen sexuelle Übergriffe.

     

    Jeder Mensch braucht Schutz vor sexuellen Übergriffen.

    Menschen mit geistiger Behinderung auch.

    Daher ist wichtig:

    • Dass Sie Menschen haben,

    denen Sie vertrauen und vom Übergriff erzählen.

    • Dass Sie Menschen haben,

    die auf Anzeichen für einen sexuellen Übergriff achten.

    • Dass Sie verständliche Informationen erhalten,

    was ein sexueller Übergriff ist.

     

    insieme informiert:

    • Was sind Anzeichen für sexuelle Übergriffe?
    • Wie schützt man sich vor sexuellen Übergriffen?
    • Was tun bei einem sexuellen Übergriff?

    Mehr Informationen finden Sie auf: Psychologische Fachstelle

    Oder telefonisch unter: 031 300 50 20 (Fachstelle Lebensräume verlangen)

Respektieren der persönlichen Grenzen

Jeder Mensch hat seine persönlichen körperlichen und sexuellen Grenzen. Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung haben das Recht, dass ihre persönlichen Grenzen respektiert werden. Bei ihnen braucht es besonders viel Achtsamkeit, diese Grenzen kennen zu lernen und richtig zu deuten.

Bereits Kinder lernen durch Sexualaufklärung die Bezeichnungen für ihre Körperteile und Sexualorgane kennen. Dies befähigt sie, ihren Körper wahrzunehmen und über Veränderungen zu kommunizieren.

Transparenz und eine offene Kommunikation sind Basis für gegenseitiges Vertrauen. Zwischen der Person mit Beeinträchtigung und Angehörigen, im Umgang mit weiteren Bezugspersonen, Assistenzpersonen oder Institutions-Mitarbeiter*innen.

 

Präventionsmassnahmen

Eine dem Alter und Entwicklungsstand angepasste Sexualaufklärung ist die beste Prävention. Angehörige können dabei eine wichtige Rolle einnehmen.

Es ist wichtig, dass Personen mit Beeinträchtigung wissen:

  • Mein Körper gehört mir
  • Wenn ich die Art, wie jemand mir hilft, nicht mag, darf ich dies sagen.
  • Ich darf sagen: Nein, das will ich nicht. Oder ich zeige mit der Hand: Stopp
  • Wenn ich selber nicht «stopp» sagen kann, so darf ich Hilfe und Unterstützung holen.

7-Punkte-Prävention von Limita
Präventionsangebot für Kinder und Jugendliche: Kinderparcours von Limita

Verdachtsmomente

Oft stammt die oder der Täter*in aus dem sozialen Umfeld des Opfers. Hinweis auf eine Grenzüberschreitung kann auffallendes Verhalten wie das Zeigen von Ängsten, Verstörtheit, selbstverletzende Handlungen, Konzentrationsschwäche, Rückzug, aggressives, sexualisiertes Verhalten oder eine sexualisierte Sprache sein.

 

 

Intervention

Falls ein konkreter Verdacht auf eine Grenzüberschreitung besteht oder sich ein Vorfall ereignet hat, muss in erster Linie die betroffene Person geschützt und vor weiterem Schaden bewahrt werden. Wichtig ist ein umsichtiges Vorgehen. Ruhe bewahren und nicht überstürzt handeln. Am besten schriftlich festhalten, was vorgefallen ist.

Angehörige sollten davon absehen, selber Untersuchungen anzustellen. Möglichst zeitnah sollte der Rat einer unabhängigen Fachperson eingeholt werden. In jedem Fall ist für eine psychologische Betreuung des Opfers zu sorgen.

Unterstützung und Information

Bei einem strafrechtlich relevanten Vorfall kann gegen die oder den Täter*in eine strafrechtliche Anzeige eingereicht werden. Bei einem Offizial-Delikt wie Nötigung oder Vergewaltigung muss die Polizei «von Amtes wegen» Ermittlungen aufnehmen.

Vorfälle in Institutionen

Die Institutionen sind gesetzlich verpflichtet, als Arbeitgebende Präventionsmassnahmen zu ergreifen. Grundlage dafür ist das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann. Institutionen müssen präventiv wirken, um Übergriffe von ihren Angestellten gegenüber den Bewohnenden (und umgekehrt), zwischen den Bewohnenden sowie zwischen ihren Angestellten zu verhindern und bei Bedarf zu intervenieren.
Erfolgt die Grenzüberschreitung durch eine*n Mitarbeitende*n in einer Institution, so ist die Leitung zudem verpflichtet, die Grenzüberschreitung arbeitsrechtlich zu sanktionieren. Diese Verpflichtung gilt unabhängig von einem allfälligen strafrechtlichen Verfahren.

Intervention bei konkreten Problemen (Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann)

Null-Toleranz

insieme Schweiz duldet keine sexuelle Ausbeutung, keinen Missbrauch und keine anderen Grenzverletzungen und hat sich mit der Unterzeichnung der Charta zur Prävention dazu verpflichtet, jedem Verdachtsfall nachzugehen. Ausserdem hat insieme an der Ausarbeitung eines Verhaltenskodexes zur Prävention von Grenzverletzungen und sexuellen Übergriffen für die Mitarbeitenden und Freiwilligen mitgewirkt. Diese beiden Dokumente können weiter unten heruntergeladen werden.

Auf einer Betonwand sieht man Lichtstrahlen, auf denen schattige Linien ein Gitter bilden
Die Istanbul-Konvention hat zum Ziel, die Gewalt an Frauen und häusliche Gewalt zu bekämpfen.

Istanbul-Konvention

2018 ist das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) für die Schweiz in Kraft getreten. Ihr Ziel ist, geschlechtsspezifische und familiäre Gewalt an ihren Wurzeln zu bekämpfen und die Rechte der Gewaltbetroffenen auf Unterstützung und Schutz durchzusetzen.

In diesen Zusammenhang wurden zwei zentrale Berichte publiziert:

  • der erste staatliche Bericht der Schweiz, vom Bundesrat publiziert
  • ein «Alternativbericht» der Zivilgesellschaft

Menschen mit einer Behinderung

Im Rahmen des Alternativberichts hat die verbandsübergreifende Arbeitsgruppe (AG Prävention), zu der auch insieme Schweiz gehört, einen vertiefenden Bericht mit Fokus auf Menschen mit einer Behinderung erarbeitet. Dieser betont die Wichtigkeit, die spezifischen Umstände vom Menschen mit einer Behinderung zu berücksichtigen, die mit einem hohen Risiko leben, Opfer von Gewalt zu werden. Die verschiedenen Berichte können weiter unten heruntergeladen werden: «Dokumente zum Herunterladen».