Einbürgerung

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Eine Gemeinde darf ein Einbürgerungsgesuch einer Person mit geistiger Behinderung nicht mit der Begründung abweisen, dieser fehle es am erforderlichen Einbürgerungswillen. Dies hält das Bundesgericht in seinem jüngsten Urteil fest. insieme Schweiz begrüsst diese Klarstellung.

Die Eltern der geistig behinderten A. stellten für diese bei einer Gemeinde ein Einbürgerungsgesuch. Diese lehnte das Gesuch ab und begründete dies mit dem fehlenden Einbürgerungswillen der Gesuchstellerin. Der gegen diesen Entscheid von den Eltern erhobene Rekurs an das kantonale Departement für Justiz und Sicherheit wurde gutgeheissen, worauf die Gemeinde ihrerseits ans Bundesgericht gelangte.

Verbot der Diskriminierung

Das Bundesgericht erinnert in seinem Urteil an die Verpflichtung, niemanden aufgrund einer Behinderung zu diskriminieren. Es sei davon auszugehen, dass die Frau die Tragweite der Einbürgerung tatsächlich nicht erfasse. Werde jedoch eine Einbürgerung mit dieser Begründung verweigert, schliesse dies all jene Behinderten von der Erteilung des Bürgerrechts aus, denen es diesbezüglich an Urteilsfähigkeit fehle. Der Entscheid der Gemeindeversammlung habe damit einen diskriminierenden Effekt.

Zu prüfen sei in einem solchen Fall vielmehr, ob eine urteilsfähige Person in einer ähnlichen Lebenssituation mit vergleichbarem Lebenshintergrund auch ein Einbürgerungsgesuch gestellt hätte. Im konkreten Fall lebe die behinderte Frau seit ihrem fünften Lebensjahr in der Schweiz und sei mit den hiesigen Verhältnissen vertraut.

Weitere Informationen zum Fall, Egalité handicap