Bund lockert PID

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Der Bundesrat will die Präimplantationsdiagnostik nur bei einer Veranlagung für eine schwere Erbkrankheit erlauben. Die Durchführung der PID soll jedoch erleichtert werden, was eine Verfassungsänderung bedingt. Der Bundesrat hat heute eine entsprechend Botschaft verbschiedet.

insieme ist erleichtert, dass der Bundesrat sich damit gegen ein Screening stellt. insieme befürchtet aber, dass mit der Aufweichung der Verfassungsschranken die Tür zu weiteren Liberalisierungen geöffnet wird.

Restriktive Voraussetzungen

Der Bundesrat hält damit an seiner restriktiven Haltung für die Zulassung der PID fest. Die PID darf nur angewendet werden, wenn aufgrund einer genetischen Veranlagung bei den Eltern die Gefahr einer schweren Erbkrankheit besteht. Alle anderen Anwendungsmöglichkeiten bleiben verboten (z.B. Erkennung von Trisomie 21 oder Auswahl sogenannter Retter-Babys zur Gewebe- oder Organspende für kranke Geschwister).

Gefahr für weitere Liberalisierung bleibt

Mit dem heutigen Fortpflanzungsgesetz dürfen bei einer künstlichen Befruchtung maximal drei Embryonen pro Zyklus entwickelt werden (Dreier-Regel). Um die PID zu erleichtern soll es zukünftig erlaubt sein 8 Embryos zu entwickeln. Zudem sollen es erlaubt sein, Embryonen aufzubewahren, um sie später einzupflanzen. Diese Neuerungen bedingen eine Änderung der Verfassung. insieme befürchtet, dass mit dieser Aufweichung der Verfassungsschranken die Tür zu weiteren Liberalisierungen geöffnet wird.

Position von insieme

Die Aufhebung des Verbots der Präimplantationsdiagnostik widerspricht den ethischen Grundsätzen von insieme. Um die Gefahr einer systematischen Selektion bei einer Aufhebung zu mindern, darf nur in klar definierten Situationen Präimplantationsdiagnostik angewandt werden. Es braucht eindeutige Bestimmungen, wann und unter welchen Bedingungen Präimplantationsdiagnostik zur Anwendung kommt. Folgende Punkte gilt es dabei zu berücksichtigen:

  • Es gibt kein lebensunwertes Leben Es darf keine Liste geben, auf der die Schädigungen aufgeführt sind, die eine Selektion zulassen. Eine solche Liste qualifiziert das Leben der  Person mit der entsprechenden Beeinträchtigung im Vornherein als lebensunwert.
  • Es gibt keine Screeninguntersuchungen Präimplantationsdiagnostik wird nur bei Verdacht auf eine Erbkrankheit durchgeführt. Ohne diesen Grund findet keine systematische Suche nach Schädigungen statt.
  • Keine Liberalisierung der künstlichen Befruchtung Es darf zu keiner Ausdehnung der Anwendung von Befruchtungen ausserhalb des Mutterleibes kommen. Die künstliche Befruchtung soll weiterhin nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen erlaubt sein, wie sie im Fortpflanzungsmedizingesetz verankert sind. Das Gesetz soll entsprechend eng ausgelegt werden.
  • Präimplantationsdiagnostik mit Schranken Die Präimplantationsdiagnostik steht ausschliesslich Paaren offen, die von einer schweren Erbkrankheit betroffen sind. Die Suche konzentriert sich allein auf diese.
  • Umfassende Information und Beratung Wie bei der Beratung im Rahmen der vorgeburtlichen Untersuchung sind auch Paare, die eine künstliche Befruchtung wählen wollen, intensiv über die Möglichkeiten und Grenzen der Präimplantationsdiagnostik zu informieren. Diese Beratung hat insbesondere darauf hinzuweisen, dass es keine Garantie für ein gesundes Kind gibt.

Keine Rechtfertigung

Politik und Gesetzgebung dürfen sich nicht darauf ausrichten, behindertes Leben zu verhindern. Sie müssen vielmehr die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung gewährleisten. Es darf nicht dazu kommen, dass Eltern sich für ihr behindertes Kind rechtfertigen oder dass sie im Extremfall sogar negative Konsequenzen tragen müssen, wenn sie sich bewusst für ein behindertes Kind entschieden haben.

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