Hilfsbedürftige Menschen, die einen Beistand brauchen, dürfen so weit wie möglich selbst bestimmen, wer ihr Beistand werden soll. Dies bestätigt ein Urteil des Bundesgerichts im Fall eines Mannes in Genf.
Das neue Erwachsenenschutzrecht soll Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen und anderen hilfsbedürftigen Personen, die nicht die volle Verantwortung für sich selbst tragen können, Unterstützung bieten. Dabei soll allerdings auch ihr Selbstbestimmungsrecht so weit als möglich gewahrt werden.
Fall aus Genf
Einem 84-jährigen vermögenden Mann im Kanton Genf, der Mühe bekundete, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, stellten die Behörden einen Anwalt als Beistand zur Seite. Der Mann war zwar mit der Beistandschaft an sich, nicht aber mit der Person des Anwalts einverstanden. Er wollte die Verwaltung seines Vermögens einer Frau seines Vertrauens überlassen.
Bundesgericht urteilt für Autonomie
Nachdem die Genfer Behörden dem 84-Jährigen sein Anliegen abschlugen, entschied das Bundesgericht, dass eine hilfsbedürftige Person gemäss Erwachsenenschutzrecht eine Vertrauensperson als Beistand vorschlagen darf und dass die Behörde diesem Wunsch folgen muss. Wesentlich ist dabei das Selbstbestimmungsrecht der betreffenden Person.