Ausnahmen von der Zertifikatspflicht

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Wer sich aus medizinischen Gründen weder impfen noch testen lassen kann, ist von der Zertifikatspflicht befreit. Dies kann bei Menschen mit Autismus, Trisomie 21 oder anderen Beeinträchtigungen vorkommen. Sie dürfen auch ohne Zertifikat ins Restaurant oder Kino gehen, müssen allerdings ein ärztliches Attest vorweisen.

Seit Mitte September gilt in der Schweiz eine Zertifikatspflicht in den Innenbereichen von Bars und Restaurants sowie in Freizeit-, Sport und Unterhaltungsbetrieben wie Theater, Kinos, Casinos, Schwimmbäder und Museen. Doch nicht alle Menschen können sich impfen oder Testen lassen, selbst wenn sie dies wollten.

Eine junge Frau serviert in einem Restaurant.

Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen oder testen lassen können, sollen nicht vom sozialen Leben ausgeschlossen werden. © Cyril Zingaro

Kein Ausschluss vom sozialen Leben

Am 4. Oktober ist eine neue Verordnung des Bundesrats in Kraft getreten, die Menschen von der Zertifikatspflicht ausnimmt, wenn sie mit einem ärztlichen Attest nachweisen können, dass sie sich weder impfen noch testen lassen können.

Den Anstoss dazu hat Nationalrat Christian Lohr gegeben. Er wollte verhindern, dass Menschen, die aus psychischen oder körperlichen Gründen kein Zertifikat bekommen können, vom sozialen Leben ausgeschlossen werden.

Betriebe müssen Schutzkonzept anpassen

Restaurants und andere Betriebe, die nur mit Zertifikat betreten werden dürfen, werden verpflichtet, ihr Schutzkonzept so zu ergänzen, dass auch Menschen mit einem medizinischen Attest vor einer Ansteckung geschützt sind, etwa durch das Einhalten eines genügend grossen Abstands oder das Tragen einer Schutzmaske, sofern dies für die Person möglich ist.

Verordnung des Bundes

Ausnahmen von der Maskenpflicht auf insieme.ch