Ausnahmen von der Maskenpflicht

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Seit dem 6. Juli gilt im öffentlichen Verkehr der Schweiz eine Maskenpflicht. Davon ausgenommen ist ein Teil der Menschen mit Behinderungen und in bestimmten Fällen Begleitpersonen.

Personen, die aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können, sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Dies gilt für einen Teil der Menschen mit Behinderungen, wenn sie z.B. die Masken nicht selbstständig an- und abziehen können.

Bei Menschen mit Autismus kann eine Maske Stress und Panik auslösen, bei Atemwegserkrankungen oder Krampfanfällen könnte das Tragen einer Maske das Erstickungsrisiko erhöhen.

Karte von Schzumaske befreit

Personen, die aus besonderen Gründen keine Gesichtsmasken tragen können, sind von der Maskenpflicht ausgenommen.

Für die Kommunikation mit Menschen, die auf Lippenlesen angewiesen sind, ist es Personen ebenfalls erlaubt, die Maske abzunehmen.

Inclusion Handicap fordert deshalb die ÖV-Nutzerinnen und -Nutzer sowie die Transportunternehmen auf, diesen Umständen Rechnung zu tragen und einer Stigmatisierung dieser Menschen vorzubeugen.

Hilfe für schwierige Situationen in der Öffentlichkeit

Nicht immer mögen oder können Menschen mit einer Behinderung und ihre Begleitpersonen erklären, warum sie keine Maske tragen. Für solche Situationen stellt insieme eine Vorlage mit Info-Kärtchen zum Herunterladen und Ausschneiden zur Verfügung. Die Kärtchen können etwa im Zug dem Schaffner oder verständnislosen Mitreisenden vorgelegt werden.