Ein Gerichtsurteil aus dem Kanton Basel-Landschaft verteidigt den Anspruch auf eine zweijährige Berufsausbildung. Dies auch dann, wenn eine spätere Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht erwartet werden kann. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Eine junge Frau mit Trisomie 21 im Kanton Baselland hat beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht, als die IV-Stelle ihr Gesuch um eine Verlängerung der einjährigen Lehre ablehnte.
Die IV berief sich bei seiner Ablehnung auf das Rundschreiben Nr. 299, das vorsieht, dass eine Verlängerung der IV-Anlehre um ein zweites Jahr nur zugesprochen werden könne, wenn Aussicht auf eine künftige Erwerbstätigkeit in rentenbeeinflussendem Ausmass bestehe oder wenn eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erwartet werden könne.
Mit UN-BRK nicht vereinbar
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft stellte in seinem Urteil fest, dass es mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) kaum vereinbar sei, den Anspruch auf eine zweijährige Lehre durch ein IV-Rundschreiben wieder einzuschränken.
Weiter führte das Gericht aus, dass nach einem Jahr keine zuverlässige Prognose zur künftigen Erwerbstätigkeit abgegeben werden kann.
Beim Bundesgericht hängig
Eine Verkürzung der Ausbildungszeit erschwere die Eingliederung von Jugendlichen mit Behinderung auch im geschützten Umfeld wesentlich.
insieme Schweiz freut sich über den Etappensieg im Kampf für eine angemessene Berufsausbildung für Menschen mit Behinderung. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die IV-Stelle hat das Urteil ans Bundesgericht weitergezogen.