Institutionelle Wohnformen im Wandel
Institutionen für Menschen mit Behinderung bieten heute vielfach durchlässige, flexible Wohnformen mit abgestuftem Betreuungsangebot an. Die Palette reicht von der Wohngruppe in der Institution über Rahmenbedingungen für das selbstbestimmte Wohnen im Studio bis hin zum Wohnen ausserhalb der Institution mit punktueller Unterstützung.
In institutionellen Wohnformen prägen Strukturen und Regeln das Zusammenleben im Alltag. Sie sind unterschiedlich flexibel und hängen vom Unterstützungsbedarf der Bewohner*innen ab. Die Betreuungspersonen sind Angestellte der Institution und von den Bewohner*innen nicht frei wählbar.
Vom institutionellen zum privaten Wohnen
Das Leben in einem Rahmen, der die Autonomie fördert, kann einen ersten Schritt hin zu einem privaten Wohnen bilden. Wenn man noch zögert, diesen Schritt zu machen, kann es sich lohnen, sich über die Finanzierungsmöglichkeiten (Assistenzbeitrag, Wohnbegleitung) zu informieren. Informationen dazu finden sich auf der Seite Private Wohnformen.
Die Institutionen für Menschen mit Beeinträchtigung bieten vermehrt durchlässige, flexible Wohnformen mit abgestuftem Betreuungsangebot an.
Personen mit schwerer Beeinträchtigung oder Verhaltensauffälligkeiten
Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf oder herausfordernden Verhaltensweisen können auf besonders grosse Schwierigkeiten treffen, ein gutes Betreuungsangebot zu finden. Die Suche nach einem geeigneten Angebot in einer Institution sollte deshalb frühzeitig aufgegleist werden.
Älter werden
Mit zunehmendem Alter verändern sich die Ansprüche an die Wohnsituation, an die Begleitung und Unterstützung. Viele Institutionen entwickeln deshalb neue Wohnformen für ihre älter werdenden Bewohner*innen. Allerdings können Personen, die nicht schon vorher in einer Institution für Menschen mit Beeinträchtigung gewohnt oder gearbeitet haben, in den meisten Kantonen mit Erreichen des AHV-Alters nicht mehr in eine Institution eintreten.
Finanzierung
Die Hauptverantwortung für die Steuerung und Finanzierung des institutionellen Angebots liegt bei den Kantonen. Die Kantone sind gesetzlich verpflichtet, ihrer Wohnbevölkerung mit Behinderung einen Wohnplatz in einer Institution zu garantieren. Die Kantone beteiligen sich soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass niemand dafür Sozialhilfe beantragen muss.
Findet eine Person keinen Platz in einer von ihrem Wohnsitzkanton anerkannten Institution, so muss sich ihr Wohnkanton an den Kosten eines ausserkantonalen Wohnplatzes beteiligen. Allerdings ist diese finanzielle Unterstützung nicht unbeschränkt.
Einige Kantone planen, ihre Finanzierung zu ändern: weg von der direkten Finanzierung der Institutionen (Objektfinanzierung) hin zur Finanzierung, die sich am behinderungsbedingten individuellen Bedarf der Person ausrichtet (Subjektfinanzierung).