Verschiedene Hilfsmittel ermöglichen Menschen mit Behinderungen, dass sie möglichst selbständig leben können. Die IV unterstützt die Finanzierung von einigen Hilfsmitteln. Die genauen Bestimmungen sind in einer Verordnung geregelt. Diese Verordnung wird nun geändert, so dass einige Hilfsmittel besser finanziert werden.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen informiert, dass die „Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI)“ auf den 1. Juli 2020 geändert wird. Es lohnt sich zu prüfen, ob diese Änderung eine Besserstellung für einen bedeutet.
Selbständiges Verlassen des Hauses
Bisher gab es die stossende Situation, dass IV-Versicherten, die nicht erwerbstätig sind, zwar ein Türöffner für die Wohnung, aber nicht für die Haustüre, finanziert wurde. Somit war es nur möglich, selbständig die Wohnung zu verlassen, nicht jedoch das Haus. Nun wird dies korrigiert, so dass bei der Wohnungs- und Haustüre ein elektrischer Türöffner finanziert wird.
Assistenzhund für Personen mit Körperbehinderung
Eine weitere wichtige Änderung betrifft die finanzielle Unterstützung von Assistenzhunden. Bisher musste die Person mindestens auf eine mittlere Hilflosenentschädigung angewiesen sein. Neu ist bereits eine Hilflosigkeit leichten Grades ausreichend.
Die geänderten Ansprüche gelten ab dem 1. Juli 2020. Das dazugehörende Kreisschreiben KHMI wird allerdings erst per 1. Januar 2021 angepasst.
Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI)