Das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Erwachsenenschutzrecht führt zu mehr Flexibilität und ermöglicht einen massgeschneiderten Schutz. Das neue Recht, das das über 100 Jahre alte Vormundschaftsrecht ablöst, kennt nur noch die Beistandschaft.
Die Beistandschaft wird individuell dem Schutzbedarf einer Person angepasst. Eine Verlängerung der elterlichen Gewalt wie im früheren Vormundschaftsrecht ist nicht mehr vorgesehen. Für Eltern oder Geschwister besteht aber die Möglichkeit, Beistand zu werden, wobei sie im Vergleich zu anderen Beiständen gewisse Vorteile geniessen. So können sie insbesondere davon befreit werden, einen Bericht zu verfassen und Rechnung abzulegen.
Vier Formen
Die neue Beistandschaft ist eine Beistandschaft nach Mass. Niemand soll unnötig in seinem Selbstbestimmungsrecht und in seiner Selbständigkeit beschnitten werden. Es gibt vier verschiedene Formen: die Begleitung, die Vertretung, die Mitwirkung und die umfassende Beistandschaft.
Das neue Erwachsenenschutzgesetz verbessert auch den Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner einer Wohneinrichtung oder eines Pflegeheims. Ein schriftlicher Betreuungsvertrag soll die Leistungen transparent machen. Zugleich ist genau vorgegeben, wann die Bewegungsfreiheit einer Bewohnerin oder eines Bewohners eingeschränkt werden darf. Die Erwachsenenschutzbehörde ist neu eine Fachbehörde und setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern aus verschiedenen Bereichen zusammen.
Mehr zum Erwachsenenschutzrecht
Broschüre “So viel Schutz wie ich brauche…”
Diverse insieme-Vereine organisieren Veranstaltungen zum neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, zum Beispiel insieme Kanton Zürich am 21. Januar oder 18. März.
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