KESB Bern: Erleichterungen

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Die Kinder-und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) im Kanton Bern vereinheitlichen die Regeln für die Berichts- und Rechnungsablage, wenn Eltern als Beistände eingesetzt sind.

Im Kanton Bern werden Eltern als Beistandspersonen ihrer erwachsenen, behinderten Kinder ab sofort grosszügig von den Pflichten gemäss Art. 420 ZGB entbunden, sofern dies von ihnen beantragt wird. Und wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die eine Entbindung ausschliessen. Die Eltern werden von der KESB auf die Möglichkeit der Entbindung aufmerksam gemacht.

Erleichterungen im Gesetz angelegt

Artikel 420 des Zivilgesetzbuches (ZGB) erlaubt es, Eltern oder Geschwistern administrative Erleichterungen zu gewähren, wenn sie als Beistände eingesetzt werden. Gemäss dieser Bestimmung kann die KESB Eltern oder Geschwister von verschiedenen Pflichten ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände dies rechtfertigen. Das betrifft die Inventarpflicht, die Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und die Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung der KESB einzuholen.

Solidarität stärken

Die Gesetzesbestimmung will die Unterstützung innerhalb der Familie und die Solidarität in der Familie stärken. Die Kriterien der KESB im Kanton Bern nehmen mit der grosszügigen Befreiung von der Rechnungslegung diese Zweckbestimmung auf.

insieme begrüsst diese Vereinheitlichung im Kanton Bern, die als Ergebnis konstruktiver Gespräche zwischen den insieme-Vereinen und den KESB zustande kam.