Am 7. März stimmt das Volk über den neuen Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen ab. Dieser gibt dem Bund die Kompetenz, die Forschung am Menschen gesetzlich zu regeln und gesamtschweizerisch einheitliche Bestimmungen zu schaffen. Und er legt fest, welche Grundsätze bei der Forschung in Biologie und Medizin bei der Forschung mit Personen zu beachten sind.
Für insieme steht bei der Forschung am Menschen der Schutz von geistig behinderten Menschen vor allfälligen Missbräuchen im Vordergrund. Gerade für urteilsunfähige Personen muss ein erhöhter Schutz gesichert sein. insieme forderte aus diesem Grund klare Schranken für die Forschung auf Verfassungsstufe. Insbesondere darf es nicht sein, dass Menschen mit geistiger Behinderung zur Teilnahme an Forschungsprojekten gezwungen werden können. insieme verlangte deshalb, dass die Ablehnung der betroffenen Person in jedem Fall zu respektieren sei.
Der neue Verfassungsartikel stellt nun solche Schranken auf. Er verlangt, dass für Forschung in Biologie und Medizin mit Personen bestimmte Grundsätze zu beachten sind. So etwa:
- dass die Ablehnung einer Forschungsuntersuchung in jedem Fall verbindlich ist.
- dass Forschungsuntersuchungen an urteilsunfähigen Menschen nur erfolgen dürfen, wenn die gleichen Erkenntnisse durch Untersuchungen an urteilsfähigen Personen nicht erreicht werden können,
- dass bei Forschungsprojekten, die der betroffenen urteilsunfähigen Person keinen unmittelbaren Nutzen bringen, auch die Risiken und Belastungen nur ganz minimal sein dürfen.
Verbände sagen JA! – Medienmitteilung
Bundesbeschluss zum Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen