Nun ist es klar: Das Bundesgericht hält in seinem Urteil fest, dass eine Person mit einer Beeinträchtigung selber entscheiden darf, ob für ihre konkrete Situation Assistenzbeiträge oder Ergänzungsleistungen (EL) sinnvoller sind.
Die EL-Stelle des Kantons Bern hatte zuvor die Kostenvergütung eines begleiteten Wohnens durch Pro Infirmis mit der Begründung verweigert, dass die Person mit Behinderung die Kosten über den Assistenzbeitrag der IV abrechnen müsse.
Begleitetes Wohnen durch EL mitfinanzieren
Verschiedene Organisationen gewähren Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen, die auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind, die Hilfeleistung „begleitetes Wohnen“. Diese erfolgt in der Regel ein- bis zweimal wöchentlich und ermöglicht es den Betroffenen, selbständig ausserhalb von Heimstrukturen zu wohnen. Die Kosten dieser Dienstleistung lassen sich mit der dafür vorgesehenen Hilflosenentschädigung kaum decken, weshalb sie mindestens zu einem Teil auch über die Ergänzungsleistungen finanziert werden.
Kein Zwang zur Arbeitgeberrolle
Das Bundesgericht bestätigte, dass mit der Einführung des Assistenzbeitrags die Wahlfreiheit der Menschen mit Beeinträchtigung gestärkt werden soll. Mit einem Zwang zum Beziehen von Assistenzleistungen würde diese Wahl wieder zunichte gemacht. Ausserdem entspricht die mit dem Assistenzbeitrag verbundene Arbeitgeberrolle nicht allen.
insieme begrüsst klaren Entscheid
Die Person mit Beeinträchtigung und ihre Beiständin hatten für sich entschieden, dass die Dienstleistung „begleitetes Wohnen“ in ihrer konkreten Situation besser passt als das Anstellen von Assistenzpersonen. insieme Schweiz begrüsst sehr, dass nun auch das Bundesgericht die Wahlfreiheit von Menschen mit Beeinträchtigung zwischen EL und Assistenzbeitrag bestätigt hat.