Am Mittwoch, 14. August, fand der zweite Vermittlungsversuch zwischen den Behindertenorganisationen insieme Schweiz, Procap Schweiz und Pro Infirmis (Kläger) und dem Heilbad Unterrechstein in Heiden (Beklagte) statt. Es wurde keine Einigung erzielt.
Die Behindertenorganisationen wollen nun gerichtlich klären lassen, ob das Heilbad gegen das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) verstossen hat. Im Januar 2012 hatte das Heilbad Unterrechstein einer Gruppe von fünf Kindern mit körperlicher und geistiger Behinderung den Zutritt verwehrt. Mit der Begründung, andere Gäste würden sich durch ihre Anwesenheit gestört fühlen.
Keine Einigung
Bereits im Juni 2012 haben die Behindertenorganisationen insieme Schweiz, Procap Schweiz und Pro Infirmis, unterstützt durch die Fachstelle Égalité Handicap, beim Vermittleramt Appenzeller Vorderland ein Schlichtungsgesuch wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots eingereicht. Dieser erste Schlichtungsversuch und die daran anschliessenden aussergerichtlichen Verhandlungen führten zu keinem für die Behindertenorganisationen annehmbaren Ergebnis. Am 14. August fand nun zwischen den Parteien – den Organisationen insieme Schweiz, Procap Schweiz und Pro Infirmis einerseits und dem Heilbad Unterrechstein andererseits – eine zweite Vermittlungsverhandlung statt. Über das Begehren der Behindertenorganisationen, dass Heilbad möge die vorgefallene Diskriminierung öffentlich anerkennen, wurde erneut keine Einigung erzielt. Den Behindertenorganisationen wurde daher vom Vermittler die Klagebewilligung erteilt. Da das Schlichtungsverfahren nicht öffentlich ist und die Äusserungen der Parteien in der Schlichtungsverhandlung vertraulich sind, können sich die Behindertenorganisationen im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht über den Inhalt der Parteistandpunkte äussern.
Klage in Vorbereitung
Die Behindertenorganisationen haben nun 3 Monate Zeit, um die Klage beim zuständigen Gericht einzuleiten. Die entsprechende Klage ist bereits in Vorbereitung. Mit der Beschreitung des Klagewegs nehmen die Behindertenorganisationen ihre Verantwortung gegenüber den Menschen mit Behinderung wahr. Sie wollen gerichtlich klären lassen, ob die Weigerung des Heilbades, eine Gruppe von fünf Kindern mit körperlicher und geistiger Behinderung Zugang zu gewähren, eine Diskriminierung im Sinne des BehiG (Art. 6 BehiG), bzw, eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne der Zivilgesetzbuches (Art. 28 und Art. 28a) darstellt.
Weitere Informationen : Égalité Handicap, Caroline Hess-Klein, 076 379 94 72