Grundsatzentscheid im Flugverkehr

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Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) verurteilt die Praxis von easyJet Switzerland AG, Personen im Rollstuhl nur dann zu befördern, wenn sie begleitet werden. Diese verletzt das Behindertengleichstellungs-gesetz.

Andres Perez wollte 2009 mit der Fluggesellschaft easyJet Switzerland AG von Genf nach Berlin und wieder zurück fliegen. Doch weil er sich mit Rollstuhl fortbewegt, weigerte sich easyJet, ihn ohne Begleitperson zu transportieren. An der Begleitperson wurden keinerlei Anforderungen gestellt. Nach erfolgloser Kontaktaufnahme mit der Fluggesellschaft reichten im September 2010 Andres Perez und die Behindertenorganisation Integration Handicap gegen easyJet Switzerland AG eine Beschwerde ein beim BAZL wegen Verletzung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG).

Am 22. Dezember 2011 hielt das BAZL in einem klaren Grundsatzentscheid – welcher sogar über die Grenzen der Schweiz hinaus Wirkung entfalten könnte – fest, die pauschale Praxis von easyJet im Hinblick auf Rollstuhlfahrer verletzte das BehiG. Zwar stelle die Verkehrs- und Betriebssicherheit ein gewichtiges öffentliches Interesse dar, welches unter Umständen rechtfertigen kann, dass jemand nur mit Begleitperson befördert wird. Systematisch bei jedem Rollstuhlfahrer eine Begleitung zu verlangen, sei jedoch unverhältnismässig. Es sei vielmehr Pflicht der Luftverkehrsunternehmungen, von Fall zu Fall zu prüfen, inwiefern die Verkehrssicherheit eine Begleitpflicht zu rechtfertigen vermöge. Weil die Fluggesellschaft easyJet in der Zwischenzeit von ihrer pauschalen Praxis gegenüber Rollstuhlfahrern weggekommen ist, verzichtet das BAZL im vorliegenden Fall darauf, die Beseitigung der Benachteiligung anzuordnen.

Égalité Handicap – die im Behindertengleichstellungsrecht spezialisierte Fachstelle der Dachorganisationenkonferenz im Behindertenwesen (DOK), welche für Integration Handicap und Andres Perez den Fall begleitete – sowie ihr Gleichstellungsrat sind sehr erfreut über den Entscheid des BAZL. Er anerkennt die durch Rollstuhlfahrer erlittene Benachteiligung und fordert von den Fluggesellschaften ein differenziertes Vorgehen beim Vorliegen einer Behinderung.

Nicht Gegenstand des Entscheids ist die Frage, wer für die Kosten einer allenfalls aus Sicherheitsgründen notwendigen Begleitperson aufzukommen hat. Für Fachstelle und Rat Égalité Handicap ist aufgrund der Pflicht zur Anpassung der Transportdienstleistung an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung gemäss BehiG klar, dass diese im Rahmen der Verhältnismässigkeit durch die Fluggesellschaften getragen werden müssen, wie die Fachstelle in einer Mitteilung vom 9. Januar verlauten liess.

Fachstelle Égalité Handicap: http://www.egalite-handicap.ch