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Wozu dient der Assistenzbeitrag?
Der Assistenzbeitrag bezweckt die Förderung der Autonomie von Menschen mit einer Behinderung, die allein oder mit anderen ausserhalb einer Institution wohnen wollen. Der Assistenzbeitrag ermöglicht der Person, jemanden anzustellen, der oder die sie in ihrem Alltag unterstützt, etwa bei Arbeiten im Haushalt, bei Freizeitbeschäftigungen, beim Einkaufen oder beim Schulbesuch.
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Wie funktioniert der Assistenzbeitrag?
Eine Person mit einer Beeinträchtigung verwendet den Assistenzbeitrag, um ein*e Assistent*in anzustellen und zu bezahlen und wird dadurch Arbeitgeber*in für diese Person. Die Höhe des Assistenzbeitrags wird von der Invalidenversicherung (IV) berechnet, und zwar in Bezug auf die für die benötigte Unterstützung aufgewendete Zeit.
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Darf ich einen Assistenzbeitrag beantragen?
Um einen Assistenzbeitrag zu beantragen, müssen Sie zwei Kriterien erfüllen: zuhause leben bzw. in einer eigenen Wohnung wohnen und eine Hilflosenentschädigung beziehen.
Wenn Sie in einer Institution wohnen, dürfen Sie einen Assistenzbeitrag beantragen mit dem Ziel, in eine eigene Wohnung zu ziehen.
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Wer entscheidet, ob ich ein Recht auf einen Assistenzbeitrag habe oder nicht?
Der Assistenzbeitrag ist eine IV-Leistung. Deshalb prüfen die kantonalen IV-Stellen die Anträge.
Assistenzpersonen
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Wen darf ich als Assistenzperson anstellen?
Sie dürfen selbst entscheiden, wen Sie anstellen.
Allerdings wird eine Assistenzperson, die von einer Organisation zur Verfügung gestellt wird, nicht anerkannt. Sie müssen Ihre Assistenzperson selbst anstellen.
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Darf ich Mitglieder meiner Familie als Assistenzpersonen anstellen?
Das hängt vom Grad Ihrer Verwandtschaft ab. Nicht anstellen dürfen Sie:
- Ihre*n Partner*in (Ehe, eingetragene Partnerschaft, Konkubinat)
- Ihre Eltern in direkter Linie (Mutter, Vater, Grosseltern, Kinder, Enkel)
Dagegen gibt es keine Einschränkungen für andere Familienmitglieder. Sie dürfen also Ihren Bruder, Ihre Schwester, Ihren Cousin, Ihre Tante usw. anstellen
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Muss ich meine Assistenzpersonen selbst anstellen?
Ja. Es ist nicht möglich, Personen über eine Organisation anzustellen. Allerdings kann die Rolle als Arbeitgeber*in auch durch den Beistand oder die Beiständin ausgeübt werden.
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Wo und wie kann ich Assistenzpersonen finden?
Um die Suche nach Assistenzpersonen zu erleichtern, wurden Plattformen geschaffen, etwa cléA oder die Plattform Assistenzbüro. Wertvoll kann auch die Inanspruchnahme von persönlichen Netzwerken oder weniger spezialisierten Plattformen sein.
Wohnen
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Darf ich in einer Wohngemeinschaft leben und einen Assistenzbeitrag beziehen?
Ja, das ist möglich.
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Darf ich mit einem Mitglied meiner Familie zusammenwohnen und einen Assistenzbeitrag beziehen?
Ja, das ist möglich. Allerdings gibt es Sonderregeln, wenn Sie volljährig sind und eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit haben (siehe Frage «Meine Handlungsfähigkeit ist eingeschränkt. Darf ich einen Assistenzbeitrag beantragen?»).
Unterstützung
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Ich habe Fragen zum Assistenzbeitrag / Ich bin nicht sicher, dass dies die richtige Lösung für mich ist. An wen kann ich mich wenden?
Für allgemeine Fragen zum Assistenzbeitrag können Sie sich an insieme Schweiz wenden. Die Geschäftsstelle kann Sie auch über verschiedene Organisationen informieren, die Sie bezüglich des Assistenzbeitrags beraten und bei weiteren Schritten unterstützen können. Dies sind etwa Pro Infirmis oder Procap.
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Der Assistenzbeitrag und die damit verbundene Rolle als Arbeitgeber*in sind komplex. Habe ich ein Recht auf Unterstützung und Beratung?
Ja. Die IV bietet einen finanziellen Beitrag, um eine Unterstützungsperson für die Organisation des Assistenzbeitrags zu beauftragen, etwa für Fragen im Zusammenhang mit Verträgen, Versicherungen usw.
Die IV gewährt diese Leistung während sechs Monaten nach dem Antrag auf einen Assistenzbeitrag und während 18 Monaten nach der Genehmigung. Der Beitrag beträgt maximal 1500 CHF. Die Leistung kann alle drei Jahre erneut beantragt werden.
Als Arbeitgeber*in kann dabei der Beistand oder die Beiständin fungieren. Gewisse Aufgaben können auch andere Personen übernehmen.
Spezialfälle
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Ich lebe in einer Institution. Darf ich einen Assistenzbeitrag beantragen?
Ja, wenn Ihr Ziel ist, die Institution zu verlassen, um zuhause zu wohnen.
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Ich bin minderjährig. Darf ich einen Assistenzbeitrag beantragen?
Ja, aber es kommen zusätzliche Bedingungen zum Tragen. Sie müssen nicht nur zuhause wohnen und Hilflosenentschädigung beziehen, sondern auch eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- die obligatorische Schule in einer Regelklasse besuchen (mindestens an drei Tagen die Woche), eine Berufsbildung im ersten Arbeitsmarkt oder eine Ausbildung auf Sekundarstufe II absolvieren, oder
- eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt von mindestens zehn Stunden pro Woche ausüben, oder
- einen Intensivpflegebeitrag für mindestens sechs Stunden pro Tag erhalten
Wenn Sie in einer Institution leben, dürfen Sie einen Assistenzbeitrag beantragen mit dem Ziel, in eine eigene Wohnung zu ziehen.
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Meine Handlungsfähigkeit ist eingeschränkt. Darf ich einen Assistenzbeitrag beantragen?
Ja, aber es kommen zusätzliche Bedingungen zum Tragen. Sie müssen nicht nur zu Hause wohnen (d.h. ausserhalb einer Institution) und Hilflosenentschädigung beziehen, sondern ausserdem eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Ihren eigenen Haushalt führen, d.h. nicht mehr bei Ihren Eltern oder Beistand wohnen, sondern selbst alle für das Führen eines Haushalts notwendigen Aktivitäten ausüben (kochen, einkaufen, putzen usw.), oder
- eine Berufsbildung im ersten Arbeitsmarkt oder eine andere Ausbildung auf Sekundarstufe II oder der Tertiärstufe absolvieren, oder
- eine Erwerbstätigkeiteinträgliche Aktivität im ersten Arbeitsmarkt von mindestens zehn Stunden pro Woche ausüben, oder
- wenn Sie bei Eintritt der Volljährigkeit bereits einen Assistenzbeitrag aufgrund eines Intensivpflegezuschlags für mindestens sechs Stunden pro Tag beziehen
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Was versteht man unter eingeschränkter Handlungsfähigkeit?
Einige Formen der Beistandschaft setzen voraus, dass die Ausübung der Bürgerrechte als eingeschränkt gelten, andere nicht.
Die Ausübung der Bürgerrechte gilt als eingeschränkt:
- Wenn die Person unter umfassender Beistandschaft steht oder
- Wenn die Person unter Mitwirkungsbeistandschaft steht
Im Fall einer Vertretungsbeistandschaft wird die Handlungsfähigkeit nur dann als eingeschränkt betrachtet, wenn die Erwachsenenschutzbehörde dies ausdrücklich angeordnet hat.
Die Begleitbeistandschaft hat keine Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit.