Einschränkungen beim Assistenzbeitrag

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Eine Anpassung des Kreisschreibens zum Assistenzbeitrag auf Anfang 2014 erschwert die Praxis für Menschen mit geistiger Behinderung.

Mit Hilfe eines Assistenzbeitrages ausserhalb eines Heimes wohnen? Nicht für alle behinderten Personen gelten die gleichen Zulassungsbedingungen. Menschen mit geistiger Behinderung sehen sich mit höheren Hürden konfrontiert.
Das IV-Gesetz und die Verordnung bestimmen nämlich, dass erwachsene Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit nur dann einen Assistenzbeitrag erhalten, wenn sie entweder einen eigenen Haushalt führen oder ausserhalb einer Einrichtung arbeiten oder sich ausbilden lassen.

Strenge Anwendung
Diese Sonderbedingungen, die auf geistig behinderte Menschen mit einem Beistand zielen, sollen nun offenbar möglichst streng angewendet werden. Das Kreisschreiben präzisiert nämlich neu, was als Führen eines eigenen Haushalts gilt. Dazu gehört nicht bloss die räumliche Abtrennung eines eigenen Wohnbereichs, sondern auch die Besorgung verschiedenster Tätigkeiten wie Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche.
Es wird im Einzelfall nicht immer einfach sein darzulegen, dass dies erfüllt ist, weil die betroffenen Personen die genannten Tätigkeiten ja oft nicht selber ausführen können, sondern hierbei auf Dritthilfe angewiesen sind.

Inakzeptabel
insieme ist der Meinung: Es ist inakzeptabel, die Haushaltführung nicht anzuerkennen, weil gewisse Tätigkeiten nicht selbst besorgt werden können. insieme macht Betroffenen Mut, sich allenfalls gegen eine solche Gesetzesauslegung zu wehren.

Kreisschreiben Assistenzbeitrag