Wenn die Behinderung nicht sichtbar ist

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Zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie gilt in der Schweiz eine Pflicht zum Tragen von Gesichtsmasken im öffentlichen Verkehr, in öffentlich zugänglichen Gebäuden und am Arbeitsplatz. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Auch viele Menschen mit nicht-sichtbarer Behinderung haben ein ärztliches Attest, das sie von der Maskenpflicht befreit. Trotz Attest müssen sie sich immer wieder erklären.

Es gibt viele Gründe, weshalb Menschen gesundheits- oder behinderungsbedingt keine Gesichtsmasken tragen können. So kommt es vor, dass eine Person mit Zerebralparese wegen einer motorischen Beeinträchtigung die Maske nicht selbständig an- und abziehen kann; eine Person mit Autismus kann keine Maske tragen, weil sie in Panik gerät; eine Person mit kognitiver Beeinträchtigung fasst sich vielleicht mit einer Maske immer ins Gesicht, so dass das Ansteckungsrisiko mit Maske höher ist als ohne. Natürlich liegt ein Maskendispens nicht im persönlichen Ermessen, sondern es braucht den Nachweis einer Ärztin, eines Arztes, einer Psychiaterin oder eines Psychiaters.

Merkblatt Maskenpflicht

Es gibt viele Gründe, weshalb Menschen gesundheits- oder behinderungsbedingt keine Gesichtsmasken tragen können.

Mit einem gültigen Attest hat man Zutritt zu Bereichen mit Maskenpflicht

Die von der Maskenpflicht befreiten Personen müssen weiterhin die geltenden Abstands- und Hygienevorschriften einhalten und auf Verlangen gegenüber dem Transport- oder Verkaufspersonal ihr gültiges Attest vorweisen. Nicht immer sieht man einer Person ihre Behinderung auf den ersten Blick an. Manche berichten, dass sie sich auch nach dem Vorweisen des ärztlichen Attests noch erklären müssen, und manche werden mit dummen Kommentaren belästigt.

Merkblatt zum Maskendispens von BAG und EBGB

insieme empfiehlt Personen mit einer Behinderung, die ein ärztliches Attest haben, ausserdem das Merkblatt des Bundesamts für Gesundheit (BAG) und des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (EBGB) zum Maskendispens bei sich zu tragen und bei Bedarf vorzuweisen. Es erklärt den Maskendispens aufgrund der Behinderung und kann dazu beitragen, Diskriminierung zu verhindern. Dafür braucht es die Solidarität und das gegenseitige Verständnis aller.

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